Satzung / August 2019

                                                                                                                                           Download der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 1. Der Verein führt den Namen "PRO OSTERATH e. V.". 
 2. Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch. 
 3. Er wird in der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins geführt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
   
   §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Diese Ziele sollen insbesondere durch themengebundene Veranstaltungen (Vorträge, Exkursionen), Beteiligung an der Errichtung von Kommunikationspunkten (z.B. Pavillon, Brunnen), Anbringen von Erinnerungstafeln und aktives Eintreten für den Denkmalschutz erreicht werden.                      
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 5. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
   
  § 3 Eintritt von Mitgliedern
 1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 
   
   § 4 Austritt von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
   
   § 5 Ausschluss vom Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
   
   § 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig.
   
   § 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
3. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins nach § 26 BGB berechtigt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
   
   § 8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand
- den Beisitzern
 2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt, hier entsprechend § 7 (2) der Satzung. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Die Anzahl der Beisitzer wird auf 3 Personen beschränkt.
4. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den/die 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist ab 2 Personen beschlussfähig.
   
   § 9 Mitgliederversammlung
 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
 2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
   
   § 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
 1. Mitgliederversammlungen werden vom dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
 2. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Wohnanschrift/Email-Adresse gerichtet war.
   
   § 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
 1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
 2.  Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Mitglied dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
   
   § 12 Protokollierung von Beschlüssen
1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung oder der Sitzung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
   
   § 13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen und eine/n Stellvertreter/in für 1 Jahr. Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
   
   § 14 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meerbusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
   
   
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